BVfK-Wochenendticker 14. Dezember 2019

aktuell - anspruchsvoll - authentisch

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Abmahnunwesen: Die Justiz macht scheuklappenmäßig mit, wenn hart erarbeitete Unternehmergewinne umgeschichtet werden.

 

Günstiger, als für Nachclubbesitzer: Für 100 € Mitgliedsbeitrag pro Jahr von unangenehmer Verfolgung freikaufen.

 

Die besten Mittel gegen Abmahnungen sind Vorsorge und Sorgfalt.

 

Warnmeldung! IDO mahnt Internetanbieter von Autozubehör ab.

 

Einladung zur BVfK-Sonderkonferenz EU-Neuwagenhandel 2020 mit Schwerpunkt Hyundai.

 

VW testet, wie man ohne Autohändler auskommt.

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

 

Google plant neues Update auch für Deutschland.

Was das für uns bedeutet.

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Chance auf Widerruf verpasst
Kein Fernabsatz ohne Fernabsatzsystem!

 

Termine:

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag.

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen".

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

das Jahr 2019 endet mit einer neuen Abmahnwelle, was deutlich macht, dass der Kfz-Handel weit davon entfernt ist, in ruhiges Fahrwasser zu kommen. Was der Gesetzgeber zwecks fairem Konkurrenzverhalten unter der Überschrift „Lauterkeit“ gut gemeint hat, schröpft seit Jahrzehnten vorwiegend seriöse Unternehmer, beseitig Missstände wie Lockvogelangebote nicht nachhaltig und macht Abmahnvereine und Anwälte reich. Die Justiz macht gerne scheuklappenmäßig mit, wenn hart erarbeitete Unternehmergewinne umgeschichtet werden.

So groß die Wut auch ist, so gering sind die Möglichkeiten des Einzelnen, gegen solche geschickt verankerten Organisationen vorzugehen. Wenn man einmal von der Deutschen Umwelthilfe absieht, die bei genauer Betrachtung Teil eines geschickt konzipierten, die Autoindustrie bekämpfenden außerparlamentarischen Instrumentariums ist, funktionieren Abmahnvereinen normalerweise nicht ohne ein gewisses Fundament an Mitgliedern, die sich aus Unternehmen einer Branche rekrutieren, denen allerdings oft nicht bewusst ist, welche Abzocke da oft in ihrem Namen läuft.

Denn es scheint offensichtlich so zu sein, dass man sich bisweilen bereits für circa 100 € Mitgliedsbeitrag pro Jahr von unangenehmer Verfolgung freikaufen kann. Das ist zwar auf Dauer teurer, als ab und zu mal 200-300 € Abmahnkosten zu bezahlen, rechnet sich jedoch spätestens bei der ersten fälligen Vertragsstrafe, denn da geht es meist bei jeweils 5000 € los.

Noch interessanter wird es, wenn ein Unternehmerverband in einem solchen Abmahnverein Mitglied wird, denn dann wächst dessen Aktivlegitimation nach Ansicht einige Gerichte mit einer einzigen Mitgliedschaft um die Zahl der „Huckepack-Mitglieder“. So ist z.B. davon auszugehen, dass sich ein bekannter, wie umstrittener Abmahnverein, der kaum einen einzigen richtigen Kfz-Händler im Kreise seiner Mitglieder vorweisen kann, sein Abmahngeschäft gegen Autohändler mit einem Mandat betreibt, von dem die "Quasi-Mandanten" mit Ausnahme ihres Vorstandes nichts wissen.

Es heißt also genau hinzuschauen, was zu den Grundsätzen Ihres BVfK auch bei Abmahnungen zählt und dann gilt es dicke Bretter zu bohren, denn meist braucht es mehrere Anläufe, um eine Plage wieder los zu werden, die nicht nur lästig ist, sondern auch richtig teuer werden kann.

Die besten Mittel gegen Abmahnungen sind übrigens Vorsorge und Sorgfalt bei der Gestaltung von Werbung. Die BVfK-Juristen freuen sich mehr über den Auftrag zur Prüfung einer Werbeanzeige, als über den zur Beseitigung eines Abmahn-Unfalls, denn wir wissen, dass man Unfallschäden nie so ganz weg bekommt.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen schönen 3. Advent und dass die letzten Tage im Jahr ganz im Sinne unseres Mottos ungestört von Abmahnungen, überzogenen Reklamationen und sonstigen negativen Ereignissen enden mögen:

"Alles Gute für Ihren Autohandel!"

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Warnmeldung! IDO mahnt Internetanbieter von Autozubehör ab. 

Widerrufsbelehrungen, Verpackungsvorschriften und Impressumsverstöße im Fokus.

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO) mahnt verstärkt Kraftfahrzeugzubehörhändler ab, deren Online-Shops, vorwiegend solche bei eBay, keine, unvollständige oder unrichtige Widerrufsbelehrungen enthalten.

Die meist sehr umfangreichen Abmahnungen und nicht minder umfangreichen vorformulierten Unterlassungserklärungen haben auch weitere leicht auffindbare Unlauterkeitstatbestände, wie Impressumsverstöße oder Datenschutzhinweise, zum Gegenstand.

Auch wird das Inverkehrbringen „systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ beanstandet, ohne zuvor eine Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vorgenommen zu haben.

Wir raten Zubehörhändlern dringend dazu, ihre Online-Shops in Bezug auf die vorstehenden Aspekte gründlich zu überprüfen und Fehler zu korrigieren.
Neben der Prüfung der Begründetheit einzelner Verstöße ist auch zu hinterfragen, ob der IDO überhaupt abmahnbefugt ist. Für verschiedene Einzelhandelssektoren ist ihm die Abmahnbefugnis gerichtlich aufgrund unzureichender Mitgliederzahl bereits abgesprochen worden.

Sollten Sie betroffen und mit einer Abmahnung konfrontiert worden sein, wenden Sie sich gerne an die BVfK-Rechtsabteilung, um die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten erörtern zu können. 

Nutzen Sie auch hierzu rund um die Uhr die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Möglichkeit zur Ersteinschätzung: >>> Anfrage-Ersteinschätzung

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Einladung zur BVfK-Sonderkonferenz EU-Neuwagenhandel 2020 mit Schwerpunkt Hyundai.

Der Freie Neuwagenhandel ist seit Jahren immer weiter zunehmenden Belastungen ausgesetzt. Die Hersteller können auf den so gescholtenen "Graumarkt" nicht verzichten, gemeinsam mit den Vertragshändlern missgönnen sie den EU-Importeuren jedoch die Gewinne. Damit könnte man gut leben, wenn nicht die Angriffe auf´s sauer Verdiente nicht immer vielseitiger würden. Allen voran Hyundai, deren Juristen es letzte Woche geschafft haben, dem so erlassfreudigen Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung abzutrotzen, die dem angegriffenen freien Händler sogar verbietet, den Begriff "Garantie" in seiner Hyundai-Neuwagenwerbung zu verwenden.

Doch das ist nicht das einzig brisante Thema freier Neuwagenhändler. So wird z.B. Marktsteuerung zur Einhaltung des EU-Flottenverbrauchs u.a. einen drastischen Rückgang von Tageszulassungen mit noch nicht vorhersehbaren Folgen haben.

Ist das alles rechtskonform? Was sagt das Bundeskartellamt und die EU-Wettbewerbskommission dazu?

Über diese und andere Fragen werden wir direkt zu Jahresbeginn diskutieren und Antworten suchen.

Daher lädt der BVfK im Januar zu einer Sonderkonferenz EU-Neuwagenhandel 2020 mit Schwerpunkt Hyundai nach Bonn ein. Wie gewohnt werden wir bei besonders anspruchsvollen Aufgaben auch externe Spezialisten hinzuziehen, die den Fragen und Wünschen der Händler gemeinsam mit den BVfK-Juristen Rede und Antwort stehen.

Wir bitten interessierte BVfK-Mitglieder um Rückmeldung bei bestehendem Interesse und Äußerung von Terminwünschen. Es stehen derzeit noch alternativ der 13., der 14. oder der 16. Januar zur Wahl.

Wer teilnehmen möchte bitte E-Mail samt Terminwunsch senden an: vorstand@bvfk.de

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VW testet, wie man ohne Autohändler auskommt.

Werden Autohändler bald überflüssig? VW Brasilien erprobt bereits die Digitalisierung beim Autokauf und den folgenden Inspektionen. Dabei spielt auch künstliche Intelligenz eine wichtige Rolle.

Hier geht es zum vollständigen Artikel >>> FOCUS-ONLINE:  VW testet, wie man ohne Autohändler auskommt.

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Google plant neues Update auch für Deutschland.

Was das für uns bedeutet.

Googles neues Update Namens BERT soll künftig die meist genutzte Suchmaschine noch smarter in der Suche machen. Google will dann anhand der eingegebenen Suchbegriffe die eigentliche Absicht der Suche erkennen und entsprechende Ergebnisse liefern. Für einige Seiten könnte das zur Folge haben, dass diese weniger Traffic bekommen, da die Suchmaschine ermittelt, ob die Inhalte die Erwartungen des Suchenden erfüllen oder von Interesse wären und es zu einer Conversion kommen könnte. Ist dies nicht der Fall werden bislang noch relevante Treffer dann schlechter in den Ergebnissen gelistet.

Bislang missachtete Google auch Präpositionen wie "für" oder "nach" in Suchphrasen, was mit dem neuen Update aber nicht mehr so sein wird, da die Suchmaschine somit präziser die Intension des Suchenden erkennen will. In der englischsprachigen Suche greift das Update bereits und Google plant das Ganze auf 72 Sprachen zu erweitern, darunter auch Deutsch. Wann genau das Update auch in der deutschen Suche greift, ist noch nicht ganz klar, geplant ist es jedoch in absehbarer Zeit sicher.

Es wird aber auch künftig ein wichtiger Faktor sein, sauberen Content zu liefern, soll heißen: Gut strukturierte Texte mit internen Links, sowie aktuelle Inhalte und gute Backlinks als Zeichen einer interessanten und vertrauenswürdigen Quelle für die jeweils gesuchten Themen. Bieten Sie Ihren Besuchern wertvolle Inhalte und vermitteln Sie so Ihre Fachkompetenz. Das schafft nicht nur Vertrauen, sondern auch neue Kunden und Weiterempfehlungen.

Ihre BVfK-IT

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BVfK-Kollegenangebote: Superaktuell und hochattraktiv.

Wer sie noch nicht kennt: BVfK-Kollegenangebote sind besondere B2B-Angebote von BVfK-Händlern für BVfK-Händler. Mit nur wenigen Klicks erreichen Sie mit Ihrem Angebot nahezu 900 zuverlässige Händlerkollegen und können so interessante Kontakte aufbauen. 

Wie es funktioniert?

Jedes BVfK-Mitglied, dass auf der BVfK-Plattform registriert ist, kann monatlich ein Fahrzeugangebot kostenlos an alle BVfK-Mitglieder senden, jedes weitere Kollegenangebot wird mit nur 1,- EUR pro Fahrzeug berechnet. Dabei können beliebig viele Fahrzeugangebote uneingeschränkt als BVfK-Kollegenangebot an alle BVfK-Mitglieder unter der Voraussetzung gesendet werden, dass der Preis wirklich heiß ist!

Noch nicht bei BVfK-DIGITAL registriert? 

Jetzt schnell erledigen:

1 Schritt: Loggen Sie sich im Mitgliederbereich der BVfK-Website ein:

            >>> Zum Login auf BVfK.de

2 Schritt: Registrieren:

>>> Lassen Sie sich für die Ankaufplattform registrieren

Nach erfolgreicher Prüfung werden Sie für die zahlreichen BVfK-IT-Leistungen freigeschaltet:

- BVfK-Ankaufplattform, jetzt auch mit I-Frame für die eigene Website

BVfK-B2B-Plattform zur Förderung der BVfK-Kollegengeschäfte.

- BVfK-Fahrzeugverwaltung / Dealer-Management-System (erste Funktionen verfügbar).

- BVfK-Kollegenangebote: Superaktuell und hochattraktiv.

- Ideen- und Projektplanungsforum:  Bringen Sie Ihre Ideen und Optimierungsvorschläge zu den digitalen Produkten des BVfK mit in die Entwicklung ein.  

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Chance auf Widerruf verpasst

Kein Fernabsatz ohne Fernabsatzsystem!

Viele Händler fürchten das latente Risiko, welches ein dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht unterfallendes Geschäft birgt und sehnen sich daher nach Möglichkeiten, dieses interessengerecht einzuschränken. Auf der einen Seite möchte man natürlich nicht auf die Vorteile und die Reichweite des Online-Handels verzichten, auf der anderen Seite aber einen drohenden Wertverlust vermeiden, dem infolge vorschneller Kaufreue des Kunden in Verbindung mit einer Widerrufsmöglichkeit der Weg geebnet wird.

Dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, nämlich die Ware mangels Besichtigung vor Ort in Ruhe in Augenschein nehmen und dann eine abschließende Entscheidung treffen zu können, sind gleichwohl Grenzen gesetzt. Zuletzt im Wochenendticker vom 28.09.2019 (Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an) hatten wir darüber berichtet, dass beispielsweise die Zulassung und das Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr einen vom Käufer auszugleichenden Wertverlust zur Folge hat.

Häufigster Anwendungsfall des Widerrufsrechts dürfte das sogenannte „Fernabsatzgeschäft“ sein, bei dem der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung fernkommunikativer Mittel zustande kommt. Eine beliebte Methode, das Risiko eines Widerrufs einzudämmen, ist die Aufhebung eines möglicherweise vorab geschlossenen Vertrags und die erneute Vertragsunterzeichnung vor Ort. Wie das LG Osnabrück (Az. 2 O 683/19) kürzlich entschied, ist dieser Schritt unter Umständen jedoch gar nicht notwendig!

Kein Widerrufsrecht, wenn Vertriebssystem nicht auf Fernabsatz ausgerichtet ist
In § 312c BGB, der den Begriff des Fernabsatzvertrags definiert, heißt es wörtlich:

„Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.“

Entscheidend kommt es also (nach der bisher noch nicht sehr verbreiteten Ansicht des LG Osnabrück) darauf an, ob das Vertriebssystem des Händlers primär den Versand der Ware vorsieht. Das leuchtet unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers ein, denn im Falle des ausschließlichen Versands von Ware über Onlineversandhäuser hat der Käufer keine Gelegenheit, die Ware vorab auf Tauglichkeit zu überprüfen. Anders beim stationären Autohandel, bei dem die Ware lediglich online beworben, aber nach Vertragsschluss nicht automatisch auch versendet wird. Wenn der Käufer das Fahrzeug ohnehin beim Händler abholen muss – eine optional mögliche Lieferung im Einzelfall dürfte hieran nichts ändern – so könnte er die Ware zunächst vor Ort begutachten und erst anschließend erwerben. Verzichtet er hierauf, so sollte ihm auch die Möglichkeit eines Widerrufs versagt bleiben.
Ähnlich sah es das LG Osnabrück, welches kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem annimmt, wenn die Ware persönlich übergeben wird. Einziger, aber in den meisten Fällen wohl leicht verdaulicher Wermutstropfen: Dem Händler obliegt die Führung des Nachweises über die Ausgestaltung Vertriebssystems.

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung:

Die Entstehung eines Widerrufsrechts muss sich stets an dessen Zweck und damit einhergehend an den Umständen des Einzelfalls bemessen lassen. Befindet sich auf der Homepage beispielsweise ein Button zur sofortigen Bestellung und wird das Fahrzeug daraufhin unmittelbar an den Käufer ausgeliefert, dürfte die Rechtslage wohl anders zu beurteilen sein. Ebenso handelt in Bezug auf das Widerrufsrecht „gefährlich“, wer sich aufgrund des Vorgesagten in Sicherheit wiegt, obwohl er ausschließlich Bestellfahrzeuge vertreibt, die eben nicht vor Vertragsschluss angeschaut werden können. Dann dürfte ggf. auch die Notwendigkeit der Abholung des Fahrzeugs vor Ort keine Rolle mehr spielen.

Bei dem Urteil des LG Osnabrück handelt sich eben um eine Einzelfallentscheidung, die maßgeblich von den dort gegebenen tatsächlichen Umständen abhängt. Bestenfalls erkennen Sie darin für Ihr Vertriebssystem die Chance, gleichartig beurteilt zu werden. Es sei aber an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass das Vertriebssystem nach bisheriger Rechtsprechung vornehmlich anhand der Ausrichtung auf den per Fernkommunikationsmittel möglichen Vertragsschluss beurteilt, nicht aber auch eine zwingende Versandmöglichkeit vorausgesetzt wurde, um ein Widerrufsrecht auszulösen. Ob man sich in gleichgelagerten Fällen bedingungslos auf die Entscheidung stützen kann, bleibt daher fraglich.

Können Sie auf den sofortigen Vertragsschluss verzichten, kann ein vorsorglicher Hinweis darauf nicht schaden, dass der Vertrag erst mit Bestätigung des Händlers oder Ausführung der Lieferung zustande kommt (wie in den BVfK-Neuwagenverträgen enthalten), wenn er nicht sofort zustande kommt. Auf diese Weise ließe sich zumindest überzeugend begründen, dass der Vertrag eben nicht ausschließlich fernmündlich geschlossen wurde.

Aber auch ohne einen solchen Hinweis dürften Sie eine Widerrufserklärung bei entsprechender Ausgestaltung des Vertriebssystems zukünftig unter Umständen zurückweisen können. Jedenfalls so lange, bis der BGH sich abschließend mit der Frage auseinandergesetzt hat.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

 23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

Jetzt anmelden: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

Jetzt anmelden: https://www.bvfk.de/anmeldung-bvfk-jubilaeumskongress-2020/

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